Abschlüsse

Abschlüsse sind in den Jahrgängen 9 und 10

Allgemeine Bedingungen

  • In der Sekundarstufe I kann der erste allgemeinbildende Abschluss (ESA) und der mittlere allgemeinbildende Abschluss (MSA) mit oder ohne Berechtigung zum Übergang auf die Sekundarstufe II erlangt werden.
  • Prüfungsfächer für ESA/MSA-Prüfungen sind Deutsch, Mathematik und Englisch. Die Prüfungsnote setzt sich zu gleichen Teilen aus den Ergebnissen einer mündlichen und einer schriftlichen Prüfung zusammen.
  • Für die Benotung gilt das Vieraugenprinzip: Der Erstprüfer ist die Fachlehrkraft der SchülerIn. Zweitprüfer ist eine Lehrkraft, die das Fach auch an der Schule unterrichtet.
  • Die Entscheidung, wer an welcher Prüfung im Jahrgang 9 oder 10 teilnehmen darf oder muss, trifft die Zeugniskonferenz im ersten Schulhalbjahr auf der Grundlage der bis dahin erbrachten Leistungen.
  • Maßgeblich für die Abschlussberechnung sind die Jahreszeugnisse der Jahrgangsstufen 9 und 10. Der Abschluss ergibt sich also aus der Leistung in allen Fächern. (Siehe Übersichtstabelle)
  • Die Prüfungsergebnisse gehen mit 40% in die Jahresnote des betreffenden Faches ein. Die im Unterricht des ganzen Schuljahres in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch erbrachten Leistungen werden mit 60% gewichtet. Damit ist klar, dass es noch mehr als auf die Prüfungsleistungen, auf eine engagierte und konzentrierte Unterrichtsleistung in allen Fächern in den Abschlussjahrgängen ankommt.
  • Die mündliche ESA-Prüfung in Deutsch im Jahrgang 9 ist gleichzeitig eine praxisorientierte Prüfung. Hier stellen die Schülerinnen und Schüler die Ergebnisse einer Betriebserkundung vor, die im Rahmen des Profilunterrichts durchgeführt wird.
  • Es ist zu beachten, dass in Jahrgang 9 und 10 Ganzjahresnoten erteilt werden. Im Halbjahreszeugnis werden die bis dahin erbrachten Leistungen als Zwischenstand verzeichnet, im Abschlusszeugnis am Ende des Schuljahres wird die gesamte Leistung beider Halbjahre ausgewiesen.

Abschlussmöglichkeiten im Jahrgang 9:

  • ESA mit Teilnahme an der Prüfung
    • Alle SchülerInnen, deren Leistungen sich im ersten Halbjahr von Jahrgang 9 auf dem ESA-Niveau (G4 oder schwächer) bewegen, nehmen verpflichtend an der Prüfung zum Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss (ESA) teil.
  • ESA ohne Teilnahme an der Prüfung
    • SchülerInnen deren Leistungen sich im ersten Halbjahr auf MSA-Niveau bewegen (Faustregel: G2 in allen Fächern, Ausnahmen siehe Tabelle) müssen nicht an der ESA Prüfung teilnehmen. Bestätigen sie die MSA-Leistungen im 2. Halbjahr, erhalten sie den ESA ohne an der Prüfung teilgenommen zu haben.

Abschlussmöglichkeiten Jahrgang 10

  • eESA ohne Prüfungsteilnahme
    • SchülerInnen, die weder die ESA-Prüfung ganz oder in Teilen wiederholen und auch nicht an der MSA-Prüfung teilnehmen, können den erweiterten ESA erhalten, wenn die Noten aus dem Unterricht den Mindestanforderungen an den ESA (G4, Ausnahmen siehe Tabelle) entsprechen.
       
  • eESA mit Teilnahme an der ESA Prüfung
    • Wer bereits in Jahrgang 9 den ESA erreicht hat, kann durch eine erneute Teilnahme an der ESA-Prüfung die Note im Abschlusszeugnis verbessern. Man kann sich aber bei der Prüfungswiederholung nicht verschlechtern. Die erzielte schlechtere Note aus Jahrgang 10 würde im Abschlusszeugnis durch die bessere Note aus 9 ersetzt.
    • Wer z. B. in Englisch erneut an der mündlichen und schriftlichen Prüfung teilnimmt, hat also die Sicherheit, dass er mindestens die Zeugnisnote des Vorjahres im Abschlusszeugnis 10 erhält.
    • Ganz wichtig: Verglichen und ersetzt wird immer die Zeugnisnote – errechnet aus 40% Prüfungs- und 60% Unterrichtsnote!
  • MSA
    • SchülerInnen, die im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 Leistungen auf MSA Niveau oder besser erbracht und die Prognose MSA oder Übergang in die Sekundarstufe II im Halbjahreszeugnis vermerkt haben, nehmen an der MSA-Prüfung teil.
    • SchülerInnen mit einer starken ESA-Prognose und realistischen Chancen auf das Erreichen des MSA im Abschlusszeugnis können auf Antrag an der MSA-Prüfung oder theoretisch sogar auch an beiden Prüfungen (ESA+MSA!) teilnehmen.
    • Der Antrag muss zur Zeugniskonferenz im Januar vorliegen.
  • MSA mit Berechtigung zum Übergang auf die Oberstufe
    • SchülerInnen, die an der MSA Prüfung teilgenommen haben und im Abschlusszeugnis durchweg Leistungen im erweiterten Anforderungsbereich erlangt haben (E4 und besser) sind berechtigt in die Oberstufe überzugehen. Die Berechtigung wird im Abschlusszeugnis vermerkt.
  • Wenn die Leistungen im Durchschnitt schlechter als G4 sind, wird kein Abschluss erreicht und im Zeugnis fehlt ein entsprechender Hinweis.

Abschlussbestimmungen für die Sekundarstufe I